WEGFALL DER SPEKULATIONSFRIST

 

Die zehnjährige Spekulationsfrist bei Immobilienverkäufen – außer bei Hauptwohnsitzen – fällt. Bei ab dem 1. April 2002 erworbenen Gebäuden fallen fixierte Steuer auf den Veräußerungsgewinn an, die minimale Besteuerung betrifft auch Immobilien, welche vor diesem Stichtag erstandenen wurden.  

 

HALBIERUNG DER BAUSPARPRÄMIE

 

5,2 Millionen Österreicher sind Bausparer, die der Stadt dafür mit einer Prämie belohnt. Diese belief sich – abhängig vom Zinsniveau – auf mindestens 3 und maximal acht Prozent der jährlichen Hoöchstzahlung von 1.200 Euro. Künftig wird die Prämie nur mehr zwischen 1,5% und 4% betragen.

  

EINFÜHRUNG EINER UMWIDMUNGSSTEUER

 

Die neue Steuer gilt bei Grundstücken, die vor dem 1. April 2002 erworben und während der Behaltedauer von Grün- zu Bauland umgewidmet wurden. Der Verkauferlös wird künftig mit 15% besteuert. Es sei denn, man kann einen niedrigeren Wertzuwachs als 60% nachweisen. Bei einem nach dem 1. April 2002 erstandenen Grundstück fallen 25% Umwidmungssteuer auf den Veräußerungsgewinn an. Darüber hinaus steht für das Jahr 2016 eine Anpassung der veralteten Einheitswerte zur Diskussion. Das bedeutet eine Erhöhung der Grundsteuer, die sich auf Basis der Einheitswerte berechnet.